Tierkennzeichnung - das neue Regelwerk ab 21.04.2021

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meine_Landliebe
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Tierkennzeichnung - das neue Regelwerk ab 21.04.2021

Beitrag von meine_Landliebe »

Liebe Halter von kennzeichnungspflichtigem Vieh,

bekanntlich weden zum 21.04.2021 die seitherigen europäischen Verordnungen, welche der deutschen Viehverkehrsverordnung zugrunde liegen, aufgehoben und erneut zusammengefasst.
Ich möchte Interessierte mit diesem Beitrag auf die neuen Rechtsgrundlagen hinweisen, jedoch keine Diskussion anregen, ob bestimmte Kennzeicnungsmedien für gut oder schlecht befunden werden.

Aufgrund der Forenbezeichnung gehe ich hier aber nur auf die Schaf-und Ziegenkennzeichnung näher ein. Sollte ein Leser jedoch auch Fragen zur aktuellen Rinderkennzeichnung ab dem 18.07.2019 (siehe Anhang I der Verordnung (EU)Nr. 653/2014) oder zur aktuellen Schweinekennzeichnung bzw. Fragen zur Kennzeichnung dieser Tierarten ab dem 21.04.2021 haben, erbitte ich eine PN, da sich diese Homepage exlizit den Schafen widmet.

Konkret werden zum 21.04.2021 durch die neue Verordnung (EU) 2016/429 die bisherigen Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 (für die Rinderkennzeichnung), die (EG) Nr. 21/2004 inkl. deren Anhang (EG) Nr. 933/2008 (für die Schaf- und Ziegenkennzeichnung), die Richtlinie 2008/71/EG (für die Schweinekennzeichnung) sowie die RL 2009/156/EG (für die Kennzeichnung von Equiden) abgelöst.
Weiterhin werden die künftig geltenden Rechtsvorschriften der (EU)Nr. 2016/429 durch die delegierte Verordnung (EU)Nr. 2019/2035 ergänzt und näher benannt.

Für den, der Schafe und Ziegen hält gilt ab dem 21.04.2021 die Kennzeichnungspflicht nach Art. 113 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 (mit Übergangsfirst gem. Art. 271) i.V.m. Art. 45-48 und Anhang III der Verordnung (EU)Nr. 2019/2035, wobei auch Anhang I, Teil 9 dieser (EU)Nr. 2019/2035 die Anforderungen an die Begriffsbestimmung von "geschlossenen Betrieben" definiert. Schafe und Ziegen dürfen somit in jedem Mitgliedsstaat der EU unverändert mit folgenden Medien gekennzeichnet werden:

- herkömmliche Ohrmarke
- herkömmliches Fesselband
- elektronische Ohrmarke
- Bolustransponder (Stand heute herstellungsbedingt jedoch erst ab einem Lebendgewicht von ca. 20 kg möglich)
- injizierbarer Transponder
- elektronisches Fesselband
- Tätowierung

Herzliche Grüße von mir
Fröschchen
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Re: Tierkennzeichnung - das neue Regelwerk ab 21.04.2021

Beitrag von Fröschchen »

?
Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muß man vor allem ein Schaf sein. (Albert Einstein)
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meine_Landliebe
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Re: Tierkennzeichnung - das neue Regelwerk ab 21.04.2021

Beitrag von meine_Landliebe »

Liebes Fröschchen,

mein o.g. Beitrag soll Interessierte auf jetzigen bzw. bald geltenden Rechtsstand führen.

Erst kürzlich hatte eine Amtsperson eines Landtags Kontakt zu mir aufgenommen, um zu erfahren, wo die Viehkennzeichnung wie gesetzlich geregelt ist, damit die Petition eines Tierhalters bearbeitet werden kann.

Das unbürokratische Auskunftsersuchen finde ich einerseits sehr vorbildlich, sehe ich vergleichsweise auf andere Entscheidungen von Petitionen, die auf veraltete Regelungen beruhen.

Ich habe seit geraumer Zeit zudem fast wöchentlich neue Nachfragen von Viehhaltern, welche die offiziellen Möglichkeiten der Tierkennzeichnung erfahren möchten.

Da es nicht unbedingt jedermann's Sache ist, querbeet die teils verschachtelten Regularien zu recherchieren, könnte mein Beitrag zu einem schnelleren und gezielten Kurzüberblick verschaffen.
Zum besseren Verständnis führe ich nachfolgend ein paar Beispiele an, warum ich ein Thema zum Rechtsgebiet i.S. Tierkennzeichnung eröffnet habe.

Beispiel 1:
Vielen, u.a. auch zentralen Bereichen der öffentlichen Hand, ist entgangen, dass der Anhang der (EG) Nr. 21/2004 bereits vor 12 Jahren durch die (EG)Nr. 933/2008 ersetzt wurde und auch dahingehend erweitert wurde, dass Schafe und Ziegen mittels subkutan appliziertem Transponderinjektat gekennzeichnet werden dürfen.

Beispiel 2:
Welchen Rinderhalter kennst Du, der seit letztem Sommer von der Rechtskraft der 3. Modifizierung der (EG) Nr. 1760/2000 Gebrauch macht und deshalb seinen Bestand elektronisch mittels Pansenboli oder Isotranspondern (276-iger Transponderinjektate) i.V.m. einer visuellen Ohrmarke kennzeichnet?

Beispiel 3:
Einige Tierhalter streiten sich jahrelang mit der Verwaltung um die Sonderregelung zur Tierkennzeichnung für eine "Tierhaltung in besonderem Fällen" nach Paragraph 45 Viehverkehrsverordnung. Der besondere Fall kann nach der delegierten Verordnung (EU)Nr. 2019/2035 künftig auch der Fall des "geschlossenen Betriebs" sein, der den ebenfalls in dieser VO gesetzlich definierten Anforderungen (z.B. an Isolation der gehaltenen Tiere, etc...) entsprechen muss. Ich rechne demzufolge damit, dass solche Tierhalter, welche nach Alternativen zur Regel suchen und welche natürlich die gesetzlichen Kriterien für einen "geschlossenen Betrieb" erfüllen, bei ihrer unteren Veterinärbehörde die Genehmigung für den Status eines solchen beantragen werden.

Ich hoffe, du kannst nun eher nachvollziehen, warum ich hier in diesem Forum meine Wortmeldung zu einem leidigen Dauerbrenner abgesetzt habe.

Gern beantworte ich Dir weitere Fragen, du musst sie mir aber schon in Worte fassen und mir nicht nur ein Fragezeichen senden. Denn ich kann leider noch keine Gedanken lesen! :engel1:

Herzliche Grüsse von mir
Stockmann
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Re: Tierkennzeichnung - das neue Regelwerk ab 21.04.2021

Beitrag von Stockmann »

Watt isn nun neu?
Fleisch ist ein Stück Lebenskraft.

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Henry
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Re: Tierkennzeichnung - das neue Regelwerk ab 21.04.2021

Beitrag von Henry »

Transponderinjektate zum Beispiel und Ausnahmen.

Aber spannender noch ist der Formulierungsfehler!
Henry
der
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meine_Landliebe
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Re: Tierkennzeichnung - das neue Regelwerk ab 21.04.2021

Beitrag von meine_Landliebe »

Ja, die Ausnahmeregelungen sind weiter gefasst.
Aber nein, Transponderinjektate sind zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen im gesamten Hoheitsgeibet der EG/EU schon seit dem 14.10.2008 ein legales, elektronisches Tierkennzeichen. Der 14.10.2008 ist nämlich verordnugnsbgemäss der zwanzigste Tag nach Veröffentlichung der Rechtsorschrift (EG) Nr. 933/2008 im Amtsblatt der Europäischen Union vom 24.09.2008.

Damit sind die unter die Tierhaut injizierbaren Transponder -landläiufig auch als ISO-Transponder bezeichnet- auch schon vor der deutschen Einführung der pflichtelektronischen Tierkennzeichung ein rechtmäßiges EG/EU-Tierkennzeichen. Die Mitgliedstaaten haben aber i.d.R. immer eine 5-jährige Umsetzungsfrist für europäischen Rechtsakte. So führte die EG-Verordnung Nr. 933 aus dem Jahr 2008 in Deutschland erst am 03.03.2010 zur "Ersten Änderung der Viehverkehrsverordnung" . D.h., seit der deutschen Umsetzung des EU-Diktats mussten dann auch ab da geborene Schafe und Ziegen spätestens mit 9 Lebensmonaten mindestens ein elektronischen Tierkennzeichen in Kombination mit einem äußerlich sichtbaren Tierkennzeichen aufweisen.

Der Haken für die breitflächige Unwissenheit sowohl bei den Tierhaltern als auch in den unteren und oberen Veterinärbehörden liegt einerseits in der Verschachtelung, sprich im Konditionalsatz des § 34 Abs. 3 , wie es unser Normgeber der Viehverkehrsverordnung, der Bund, formuliert hat und andererseits liegt das Verständinsproblem ja auch darin, dass man sich stets eigeninitiativ erkundigen muss, ob es nicht irgendwann europäische Novellierungen gab, weil ja nicht jeder Landwirt oder Tierhalter, geschweige denn ein Wasserträger, das Amtsblatt der Europäischen Union als Lektüre zum Frühstück liest, sondern höchstens das Bundesgesetzblatt.

Der Bund hat es sich aus Gründen zeitaufwändiger Rechtssetzungsverfahren in Deutschland vereinfacht und formulierte sich in §34 Abs. 3 VVVO sinngemäss so:
"Soweit sich aus der Verordnung (EG)Nr. 21/2004 nichts anderes ergibt, muss bei Schafen und Ziegen das erste Kennzeichen dies oder das sein und das zweite Kennzeichen abhängig vom erst gewählten solches oder jenes."
Kaum ein Durchschnittsbürger wusste aber, dass der Anhang dieser EG-Verordnung infolge des technischen Fortschritts in der Tierkennzeichnung durch den Anhang der EG-Verordnung Nr. 933/2008 dahingehend erweitert wurde, dass nun auch Transponderinjektate als weiteres Schaf- und Ziegenkennzeichen im Hoheitsgebiet der EG/EU rechtmäßig wurden und offiziell als rechtskonformes Tierkennzeichen verwendet werden durften.
Immerhin hat der Bund auch nicht Teil 9 der Viehverkehrsverordnung dahingehend aktualisiert., er bildet nämlich in der Übersicht nur sog. Knopf- und Schlaufenohrmarken ab, nicht aber die rechtskonformen Bolustransponder, Fußfesseln, Transponderinjektate oder ein Beispiel zu einer Ohrentätowierung (Ohrentätowierung nur für Tiere, die innerhalb Deutschlands verbleiben und somit keine deutsche Grenze überschreiten).

@ Henry:
habe ich etwa einen Formulierungsfehler gemacht? Wenn ja, hilf mir mal bitte auf die Sprünge!

@ Stockmann:
Die (EU)Nr. 2016/429 zielt in puncto Kennzeichnung "nur" auf eine zweifelsfreie Rückverfolgung entweder der gesamten Herde oder des Einzeltieres mittels eines physischen Kennzeichens zum Ursprungsbetrieb und entsprechender Dokumentationen ab. Die relativ allgemein gehaltene Verordnung räumt der Kommission einen größeren Spielraum für Entscheidungen zur näheren Umsetzung dieser Vorschrift ein. Daraus resultierte die delegierte Verordnung (EU)Nr. 2019/2035, die darüber Aufschluß gibt, wie genau die Kennzeichnung ab dem 21.04.2021 im Einzelfall zu erfolgen hat.

Insgesamt denke ich, dass die Fußfessel (also ein größenverstellbares und somit mitwachsendes Plastikband an der Fessel des Hinterbeins) auch in Deutschland mehr Akzeptanz als seitther finden wird, sei es die visuelle oder die elelktronische Fußfessel. Aktuell sind diese ja eher in Frankreich, GB, USA oder Kanada bei Milchvieh verbreitet im Einsatz.

Ich stelle selbst gerade erst die jeweiligen Bedingungen der aktuellen den künftigen rechtskonformen Kennzeichnungsmöglichkeiten gegenüber, um die Unterschiede zu veranschaulichen und erwarte freilich auch dringendst noch die Antwort Deines Namensvetters aus dem Referat 322 des BMEL Bonn auf meine Eingabe zur deutschen Umsetzung der neuen EU-Rechtsvorschriften.

Viele Grüße von mir!
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Henry
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Re: Tierkennzeichnung - das neue Regelwerk ab 21.04.2021

Beitrag von Henry »

In den Texten heißt es zum Beispiel: „ Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten ...“ Ich halte ausschließlich Schafe und keine Ziegen. Folglich kann der entsprechende Artikel nicht für mich gelten. Deutlich wird das, wenn man stattdessen analog formuliert: „Männer, die mit eigenen und fremden Frauen schlafen, sind Ehebrecher.“ :oberlehrer:
Henry
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Re: Tierkennzeichnung - das neue Regelwerk ab 21.04.2021

Beitrag von meine_Landliebe »

@ Pyracat

Hallo Pyracat,

ich bin wöchentlich mit Fragen zur Viehkennzeichnung konfrontiert. Das hier ist ein Schafforum. Deshalb fasse ich hier nur mit meinen Worten zusammen, was die Kennzeichnung von Schafen betrifft.
Es gibt keine (aktuelle) Rechtsvorschrift, welche die Schaf- oder Ziegenkennzeichnung mit zwei Ohrmarken vorschreibt. Die Vorgaben zur Schafkennzeichnung können unter § 34 VVVO, resp. den zugrunde liegenden europäischen Rechtsakten nachgelesen werden.
Die beantragten EU-Tierkennzeichnen sind in der gültigen Kombination dem Tierhalter von der Behörde unter Berücksichtigung seines voraussichtlichen Jahresbedarfs antragsgemäß zuzuteilen, so sagt es die VVVO.
Zusammenfassend steht im aktuellen Regelwerk (Stand 19.03.2021), dass -sofern die Behörde dem einzelnen Schaf- und Ziegenhalter keine Ausnahmeregelung zur Viehkennzeichnung für besondere Tierhaltungen nach $ 45 erteilt, jedes Tier ein äußerlich sichtbares Kennzeichen (=visuelles Kennzeichen) und ein elektronisches Kennzeichen (=Transponder / RFID-Microchip) benötigt.

Als sichtbares Zeichen stehen folgende Kennzeichnungsmedien zur Verfügung:
a) visuelle Ohrmarke
b) visuelle Fußfessel
c) Ohrentätowierung (nur bei Tieren, die Deutschland nicht verlassen)

Als elektronisches Kennzeichen stehen seit 2008 folgende Microchip-Kennzeichen zur Verfügung:
a) Transponder-Ohrmarke (hier ist der Microchip bei den meisten Bautypen im Lochteil eingelassen)
b) Transponder-Fußfessel (hier ist der Microchip im Kunststoff des Fesselbands eingelassen)
c) im Bolus-Transponder (hier ist der Microchip in einem ca. 20 Gramm schweren Keramik-Zylinder eingeschlossen)
d) im injizierbaren Transponder (hier ist der Microchip in einer kleinen Glaskapsel eingeschlossen)

Gesetzlich sind für Schafe und Ziegen nach der VVVO, sprich gem. der (EG)Nr. 21/2004 und deren neu gefasster Anhang durch die (EG)Nr. 933/2008 seit dem Herbst 2008 folgende Kombinationen von Kennzeichen legal:

1. visuelle Ohrmarke und elektronische Ohrmarke
2. visuelle Ohrmarke und elektronischer Bolus
3. visuelle Ohrmarke und elektronische Fu0fessel
4. visuelle Ohrmarke und injizierbarer Transponder
5. Bolustransponder und visuelle Ohrmarke
6. Bolustransponder und Ohrentätowierung
7. elektronische Ohrmarke und visuelle Fußfessel
8. elektronische Ohrmarke und Ohrentätowierung

Daraus resultiert, dass die von Dir gewünschte Kombi aus Fußfessel und Chip (ich gehe davon aus, dass Du unter dem Begriff "Chip" bis vorhin nur den injizierbaren Transponder verstanden hast), nur mit einer Genehmigung Deiner unteren Veterinärbehörde zugeteilt bekommen kannst, da diese Kombination regulär nicht vorgesehen ist, obwohl sie gleichwertige Garantien bietet und das einzige Ziel der Einzeltierkennzeichnung -nämlich die Rückverfolgbarkeit zum Geburtsbetrieb im Seuchenfalle sicherstellen soll-genauso gut eingehalten werden kann.

Für die Abbildung der neuen Rechtslage ab dem 21.04.2021 kommt es auf verschiedene Faktoren an. Die genauen Regelungen sind in Art. 45-47 der (EU)Nr. 2019/2035 nachzulesen.

Entsprechend der künftigen Rechtslage habe ich für Zeit ab dem 21.04.2021 für meinen eigenen Schafbestand, in welchem die Tiere über 1 Jahr alt sind, die amtliche Zuteilung von injizierbaren Transpondern gem. Art. 47 (EU)Nr. 2019/2035 zur tierschonenden und nachhaltigen Kennzeichnung beantragt.

Viele Grüsse von mir
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Re: Tierkennzeichnung - das neue Regelwerk ab 21.04.2021

Beitrag von meine_Landliebe »

Für Interessierte ergänze ich meinen Beitrag, dass die aktuellen EU-Viehkennzeichnungsregelungen nicht nur in der delegierten Verordnung EU) Nr. 2019/2035 nachzulesen sind, sondern, dass diese Vorschriften auch von der Durchführungsverordnung (EU)NR. 2021/520 ergänzt werden.

Ich fragte vor über einem Jahr beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wegen der pflichtgemäßen Umsetzung des europäischen Rechts in nationales Recht an, weil unsere deutsche Viehverkehrsverordnung immer noch auf die veralteten und seit dem 21.04.2021 außer Kraft gesetzte EU-Regelwerke verweist.

Das Fachreferat äußerte sich auf meinen Einwand mit folgendem Wortlaut:

"Vorbehaltlich der Auffassung der für die Auslegung und die Durchführung des hier einschlägigen Rechts zuständigen Behörde, wird hiesigerseits folgende Auffassung vertreten:

Die Durchführung der Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes obliegt den Bundesländern, dort den dafür zuständigen Behörden.

Diese überwachen die Einhaltung des geltenden nationalen und europäischen Rechts sowie auch die Einhaltung der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes eines Verstoßes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das geltende Recht erforderlich sind. "

Außerdem betonte es:
" Für die Kennzeichnung von gehaltenen Schafen und Ziegen sowie gehaltenen Rindern gelten seit dem 21.04.2021 die Regelungen des neuen Europäischen Tiergesundheitsrechts (Verordnung (EU) 2016/429 vom 09.03.2016 („Tiergesundheitsrecht“), die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Europäischen Kommission vom 28.06.2019 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Europäischen Kommission vom 24.03.2021. Die genannten Regelungen gelten als unmittelbar geltendes Recht europaweit. Inwieweit darüber hinaus nationaler Regelungsbedarf besteht, wird geprüft und entsprechend den Bestimmungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) mit den Bundesländern und einschlägigen Fachverbänden beraten werden."
Schäfchen123
Beiträge: 2
Registriert: Do 8. Jun 2023, 16:31

Re: Tierkennzeichnung - das neue Regelwerk ab 21.04.2021

Beitrag von Schäfchen123 »

Hallo. Danke für die Infos.

Mich würde interessieren, ob es denn geklappt hat mit der Antragstellung gem. Art. 47 (EU)Nr. 2019/2035 bzw. ob das genehmigt wurde.
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