ich berichte einfach einmal von einer Begebenheit in meinem Tierbestand i.s. amtlicher Zwangskennzeichnung mit Ohrmarken per Ersatzvornahme, weil der Fall m.E. wegen Uneinsichtigkeit württembergischer Behördenmitarbeiter leider gerichtlich geklärt werden muss.
Ich war im Jahr 2011 die erste Württembergerin, die für die Einzeltierkennzeichnung von Schafen die ohrmarkenfreie Variante mit dem Kennzeichnungs-Element Bolustransponder i.V. m. der vorschriftsmäßigen Ohrentätowierung gem. §34 Abs. 3a ViehVerkV beantragt hatte.
Mein Begehren wurde zunächst von der unteren Veterinärbehörde als rechtliche Fehlinterpretation abgelehnt, so dass mir unter Disziplinierungsmaßnahmen und darauffolgenden (Straf-)Vollzügen das KZ-Element Ohrmarken auferlegt wurde und damit auch in Baden-Württemberg die alleinige Ohrmarkenpflicht durchgesetzt wurde. Demnach sind Württemberger nicht die Normadressaten, für welche die nationale Viehverkehrsverordnung Rechtskraft entfaltet, noch sind wir demnach EU-Bürger ;o)
Die Einzeltierkennzeichnung meiner Tiere mit Ohrmarken wurde daher zwangsweise im Sofortvollzug einer städtischen Ersatzvornahme des Veterinäramtes durchgeführt. Dabei ließen die Amtstierärzte das Ohrmarken-Dornteil an meinem Bock unverschlossen, verzichteten auf die Anbringung des fixierenden Lochteiles und fertigten hierfür ein amtliches Sachverständigen an, wonach der fehlende Verschluss keine Auswirkungen auf die Stabilität der Kennzeichnung habe.
Das Tier bleib seitdem verletzungsbedingt ein Langzeitpflegefall und ich möchte gerne ergründen, ob eine Intellektminderung vorliegt oder nicht (natürlich nicht von meinem erfahrenen und blitzgescheiten Bock) und habe daher nach fruchtloser Auseinandersetzung mit div. württembergischen Behörden und bei gegensätzlicher und sinnvoller Vorgabe des BMEL Bonns bei der Rechtsantragsstelle folgende Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart auf Feststellung einer fehlerfreien Tierkennzeichnung eingereicht und Vorort rechtsverbindlich unterzeichnet (Anmerkung: Namen habe ich im Forum aus datenschutrechtlichen Gründen anonymisiert):
03. November 2016
Sachverhalt zur Niederschrift meiner Klage bei der Rechtsantragssstelle des VG Stuttgart
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich strebe durch Klageeinreichung ein verwaltungsgerichtliches Verfahren an, in welchem rechtsverbindlich geklärt werden soll, ob eine Kennzeichnung von Schafen mit einer im Fleisch eingebohrten Ohrmarken-Oberseite (Dornteil) genügt oder ob jenes Oberteil zwingend auch mit dem Unterteil (Lochteil) durch Einrasten verschlossen werden muss, um eine rechtskonforme, fehlerfreie, ordnungsgemäße und dauerhafte (lebenslängliche) Einzeltierkennzeichnung gemäß den Vorschriften der EG-Verordnung Nr. 21/2004, gemäß anderen, verbundenen Rechtsakten der EU und gemäß der nationalen Viehverkehrsverordnung darzustellen.
Wenngleich im übrigen Bundes- und Unionsgebiet schon seit März 2010 Bolustransponder und Ohrentätowierungen legale Einzeltierkennzeichnungsmedien für Schafe und Ziegen waren, verweigerte mir die untere Behörde seit 2011 die antragsgemäße Zuteilung dieser innerlich getragenen und in Keramik eingegossenen Microchips wegen tierschutzrechtlicher Bedenken, so dass es zwei Jahre später, am 07.08.2013, ohne vorherige Terminzustellung und in meiner Abwesenheit zu einem städtischen Vollzug im Eilverfahren der Stadt Heilbronn zur Zwangskennzeichnung meiner Tiere mit Ohrmarken kam.
Dabei wurde meinem Bock am linken Ohr nur ein Ohrmarkendorn ins rohe Fleisch eingedrückt und verhakt. Auf das korrespondierende und analog beschriftete Lochteil, welches verschließend mit dem Dornteil zusammengeklickt werden muss, haben die Amtstierärzte der Stadt Heilbronn jedoch verzichtet und gaben aufgrund meiner Beschwerde erst mit Schreiben vom 26.09.2013 an eine andere Verwaltungsbehörde bekannt: "Beim Einziehen einer Ohrmarke griff das Gegenstück der Ohrmarke nicht (vermutlich ist die Schließe gebrochen), dies hat nach Beurteilung der Sachverständigen keine Auswirkungen für die Stabilität der Kennzeichnung."
Sachverständiger waren hierfür Dr. ******, Dr. ******, Dr. ******* und D****** G****** vom Veterinäramt Heilbronn, jedoch existiert nach Angaben des RP Stuttgarts kein schriftliches Gutachten darüber, noch erhielt ich das angeblich defekte Lochteil (Verschlussteil) zur Erstellung eines brauchbaren (offiziellen) Gutachtens.
Nichtsdestotrotz hat m.E. ein alleiniges Dornteil aufgrund seiner Verletzungsgefahr für das Tier und aufgrund der Fehlerhaftigkeit einer ordnungsgemäßen Tierkennzeichnung nach den Vorgaben der ViehVerkV nichts am Schafohr verloren. Alleine die krankheitsverlaufende Tragweite eines unverschlossen gelassenen Stahlanker-Dornteiles muss dem Geistesgegenwärtigen absehbar sein, der einen entsprechenden Bildungsgrad (Doktortitel) trägt und von Amtswegen im hoheitlichen Dienste angebliche Rechtskonformität bezüglich der Viehverkehrsverordnung und des Tierschutzes herstellen will.
Meine Beschwerde bei der unteren Verwaltung, meine Aufsichtsbeschwerde beim RP Stuttgart und beim MLR BW blieben erfolglos und der Bock blieb ein Langzeitpflegefall, der dreimal täglich von zwei Personen auf der auswärtigen Weide wundversorgt werden musste.
Im gesamten baden-württembergischen Verwaltungsapparat besteht zweifelsfrei die Rechtsauffassung, dass die Kennzeichnung meines Bockes durch alleinige Anbringung des Dornteils fehlerfrei und vollständig von den Mitarbeitern des Veterinäramts der Stadt Heilbronn durchgeführt wurde. Jüngst wurde ich sogar regelrecht von den Mitarbeitern des MLR BW aufgefordert, den gerichtlichen Weg zur finalen Klärung zu beschreiten, falls ich meinen rechtlichen Standpunkt aufrecht halte, wonach das Dornteil zwingend mit dem Lochteil verschlossen werden muss, um vorrangig eine perverse Tierquälerei und die damit verbundene Intensivpflege des Weidetiers zu vermeiden, aber auch, um einer fehlerfreien Einzeltierkennzeichnung gemäß dem Rahmen aller Rechtsvorschriften zu entsprechen.
(Rinder-)Ohrmarken sollen nach der EG-Verordnung 911/2004, Kapitel I, Artikel 2d, so konzipiert sein, dass sie fest mit dem Tier verbunden sind, ohne dass es darunter leidet. Ferner bestehen Ohrmarken gemäß Art. 3a derselben Verordnung aus zwei Teilen, nämlich dem Steck- und Steckerteil, um fehlerfrei, vollständig und rechtmäßig zu sein.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft / Bonn verbildlicht die Definition der (Schaf- und Ziegen-)Ohrmarke mit den jeweils abgelichteten Mustern ihrer Bestandteile in Anlage Nr. 9 zu § 34 Abs. 3 und 4 unserer nationalen Viehverkehrsverordnung, Nummer 1, Abschnitt A (Vorderseite =Dornteil) und Abschnitte B und C (Rückseite = Lochteil).
Von dieser Bundesverordnung ist m.E. abzuleiten, dass Vorder- und Rückseite als gegenseitige Baubestandteile im Einweg-Klickverschluss-System sinnvoll zu einer dauerhaft angebrachten (Schaf- und Ziegen-)Ohrmarke zusammengesteckt werden müssen, um überhaupt eine fehlerfreie und vor allem gut und lebenslänglich am Tier befestigte, identitätsnachweisende, offizielle und rechtmäßige Einzeltierkennzeichnung zu sein.
Auf meine schriftliche Nachfrage beim Normgeber der Viehverkehrsverordnung (Bund), konkretisierte Prof. Dr. ***** , Ref. 322-Tiergesundheit / BMEL Hauptsitz Bonn, dass eine Ohrmarke für Schafe und Ziegen tatsächlich aus diesen beiden Baubestandteilen (Dorn- und Lochteil) zu bestehen hat, und dass die zwei Bauelemente zur ordnungsgemäßen, fehlerfreien und vollständigen Kennzeichnung freilich als Gegenstücke ineinander eingerastet werden müssen. Ferner hätten ihmzufolge die Bundesländer bei den offiziellen Kennzeichnungsmedien jener Rechtsnorm (Ohrmarken, Fußfesseln, Bolustransponder, Tätowierungen) auch keine gesetzgebende Abweichungskompetenz, sondern müssen die Bundesverordnung 1:1 umsetzen (nebenbei hätte mir somit die zuständige Stelle die elektronischen Pansenboli auch antragsgemäß und nach § 34 Abs. 2 ViehVerkV zuteilen müssen und durfte meinem Tierbestand auch keine Ohrmarkenpflicht auferlegen).
Trotzdem erkennen aber die Behördenmitarbeiter der unteren Verwaltungsebene bis hinauf zur obersten Landesbehörde Baden-Württembergs bezüglich der richtigen Ohrmarken-Verwendung weder das Diktat der EU noch das des Bundes an und halten an der Rechtsauffassung fest, dass auch unverschlossen gelassene Ohrmarkenteile eine fehlerfreie und ordnungsgemäße Einzeltierkennzeichnung gemäß der bezeichneten Rechtsvorschriften sei und dass auch gerade deshalb in einer unverschlossen gelassenen Ohrmarke keine Fehler oder Verletzungen der ViehVerkV zugrunde lägen, auch dann nicht, wenn zur rechtskonformen Einzeltierkennzeichnung nur ein Baubestandtteil (das Dornteil) im Tierohr angebracht wurde.
Solch unverschlossen gelassene Ohrmarkenteile sind aber m.E. mittelalterliche Foltermethoden und darüber hinaus weder mit dem Tierschutzgesetz noch mit der Viehverkehrsverordnung, resp. dem der ViehVerkV zugrundeliegenden Regelwerk der EU (EG), vereinbar und ich bin bereit, die Kärung bis nach Brüssel voranzutreiben, insofern das mögliche Autoritätsproblem im Schwabenland nicht verwaltungsgerichtlich geklärt werden kann.
Denn andererseits sind auch -auf diese grob fahrlässige Weise- angebrachte Ohrmarken-Oberseiten als einmalig zu verwendendes Einzeltierkennzeichen nicht manipulationssicher und herausgefallene Ohrmarkenteile könnten wider des Regelwerks erneut als (un-)sicheres Identifikationsmerkmal an anderen Tieren Verwendung finden, zumal die Schließmechanik ausnahmslos nur eine einmalige Verwendung zulässt (Einweg-Produkt). Bis zum heutigen Tage ist eine Wiederverwendung derselben Tierkennzeichen auch rechtlich noch nicht zulässig.
Rechtsverbindlich geklärt werden soll durch meine Klage, wie und womit eine ordnungsgemäße Einzeltierkennzeichnung zu erfolgen hat insofern Ohrmarken zur Anwendung kommen und ob der Anker eines Dornteils zwingend durch Einrasten im verschließenden Lochteil fixiert werden muss, um eine fehlerfreie und vollständige Tierkennzeichnung gemäß den Vorgaben der Viehverkehrsverordnung darzustellen und um auch dem Tierschutzgesetz Rechnung zu tragen.
Ich beantrage ferner, dass die Stadtverwaltung Heilbronn als Prozeßgegner die Kosten zur Ermittlung dieser Antwort trägt, insofern es sich verwaltungsgerichtlich in Stuttgart oder über den europäischen Gerichtshof herausstellen sollte, dass Ohrmarken-Dornteile ausnahmslos mit Ohrmarken-Lochteilen im vorgesehenen Klick-System eingerastet werden müssen, damit sie als Einzeltierkennzeichnung nach den geltenden Rechtsvorschriften fehlerfrei und rechtmäßig am Tier angebracht sind.
Mein Bock wurde durch die schweren Verletzungen des unbefestigten und fleischaushämmernden Stahlankers des Dornteils zum lebenslänglichen Pflegefall, denn nach dem Eindrücken des Dornteils nahmen die Amtstierärzte keine Blutstillung der verletzten Gefäße vor und sahen von einer medizinischen Notfallversorgung der Wunde ab. Sein Ohr erlitt widerholt Blutstaus, die es kartoffeldick anschwellen ließen. Es knickte unter dem unnatürlichen Gewicht ab und klemmte anhaltend Nervenbahnen ab, die mit der Zeit Schaden nahmen. Schließlich platzte das Ohr unter der traumatischen Kompression unkontrolliert bis zur Spitze auf. Der anschwellende Vorgang wiederholte sich so oft, bis der Stahlanker des Dornteils endlich im zerfetzten Ohr keinen Halt mehr fand und von alleine abfiel.
Das Ohr war durch Wucherungen und Narbengewebe allerdings so stark verhärtet und verdickt, dass es das Weidetier nicht mehr aus eigener Kraft anheben konnte. Um Mücken zu vertreiben war ein heftiges Kopfschütteln erforderlich, bei dem die Ohren derart unwuchtig aufprallten, dass sie zeitlebens stets erneut schmerzhaft aufplatzten, bluteten und versorgt werden mussten.
Das VG München hatte sich übrigens im Falle einer Rinderkennzeichnung u.a. ebenfalls mit der Befestigung von Ohrmarken beschäftigt. Gemäß seines Urteils vom 22.09.2010 - M 18 K 08.2093 ist bspw. eine Befestigung von Ohrmarken mit Draht nicht erlaubt und stellt ein Verstoß gegen die für die Rinderkennzeichnung erlassene EG-Verordnung Nr. 1760/ 2000 bzw. gegen die Umsetzungsverordnung (EG) Nr. 911/2004 dar, weil das Dorn- und Lochteil miteinander eingerastet werden muss.
Schon daraus ist zu schlussfolgern, dass natürlich die fehlende Ohrmarkenunterseite (Lochteil) als Verschluss anzubringen ist.
Ich lehne mich als Schafhalter bezüglich der Anforderung an Ohrmarken für dieselbe Unterordnung kennzeichnungspflichtiger Wiederkäuer an die EG-Verordnung Nr. 911/2004, wie zuvor erwähnt, insbes. an Art. 2c dieser Verordnung (Ausschluss der Wiederverwendung von Ohrmarken) und Art. 3a (jede Ohrmarke besteht aus 2 Teilen: Steck- und Steckerteil), weil die EU-Tierkennzeichnung mittels Ohrmarken eben an Rindern und Schweinen zuerst eingeführt wurde, ehe Jahre später auch die Schaf- und Ziegenbestände davon betroffen waren.
Mit meiner heutigen Eingabe strebe ich die unumstößliche, rechtsverbindliche Antwort an, wie eine Markierung von Schafen mit Ohrmarken auf richtige Weise zu erfolgen hat, damit sie dem zugrundeliegendem Regelwerk fehlerfrei vorgenommen ist.
Für den Fall, dass diese m.E. recht überschaubare Streitfrage nicht beim Verwaltungsgericht Stuttgart gelöst werden kann, beantrage ich schon heute die Weiterleitung meines Anliegens an den Europäischen Gerichtshof, einschlägiges Bild- und Videomaterial über den Krankheitsverlauf des Langzeitpflegefalles sind als Auswirkungen eines unverschlossen gelassenen Ohrmarken-Dornteils selbstverständlich über den Zeitraum von über 3 Jahren vorhanden.
Verfahrensgegner ist wie erwähnt in erster Linie die Stadtverwaltung Heilbronn, trotzdem auch die Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Stuttgart (als eingeschaltene Fachaufsichtsbehörde) und die Mitarbeiter des Ministeriums für Ländlichen Raum Baden-Württemberg in aller Rückendeckung der Ansicht sind, dass im Falle unverschlossen gelassener Ohrmarken -also durch alleinige Anbringung von Dornteilen und bei gleichzeitigem Verzicht auf die Anbringung von Lochteilen- keine Fehler gemäß den Vorschriften der Einzeltierkennzeichnung nach der Viehverkehrsverordnung und nach europäischen Rechtsnormen zur amtlichen Einzeltierkennzeichnung vorlägen.
Mitarbeiter des Rechtsamts und des Veterinäramtes der Stadt Heilbronn fassten diesbezüglich zusammen, dass gemäß des Sachverständigens seiner eigenen Amtstierärzte Dr. *******, Dr. ****** und Dr. ***** das unbefestigtes Dornteil einer Ohrmarke keine Auswirkungen auf die Stabilität der Tierkennzeichnung habe und daher auch keine Notwendigkeit bestanden habe, den Notfall medizinisch zu versorgen und durch Anbringung eines Ohrmarken-Lochteils schmerzlindernde Abhilfe zu schaffen.
Bei weiteren Fragen bin ich jederzeit per E-Mail oder telefonisch erreichbar.
Vielen Dank vorab.
Freundliche Grüsse,
Der Streitwert wurde auf €5.000,00 festgesetzt
auf Nachfrage der Berichtertatterin des VG Stuttgarts antwortete ich
10. November 2016
AZ: 4 K 7216/16
Verwaltungsrechtssache ********** ******** gegen Stadt Heilbronn wegen unverschlossen gelassenem Ohrmarken-Dornteil in veterinäramtlicher Ersatzvornahme zur Zwangskennzeichnung eines Schafes
Sehr geehrte Frau ******,
sehr geehrte Damen und Herren der 4. Kammer,
wunschgemäß teile ich Ihnen mit, dass ich in der Rechtssache im Falle des auf äußerst primitive Weise und nur im rohen Fleisch verhakten Dornteils einer EU-Ohrmarke an meinem Bock in der Ersatzvornahme vom 07.08.2013
aufgrund der grob fahrlässigen Handlung des im Veterinäramt Heilbronn angestellten Fachpersonals Herrn Dr. *******, Frau Dr. ******, Dr. ******* und D**** G****** als Träger hoheitlicher Gewalt
- aufgrund ihres kolletiven Verstoßes gegen dienstliche und tierärztliche Sorgfaltpflichten in der unterlassenen, medizinischen Notfallversorgung des dadurch verletzten Bockes
aufgrund ihres ausgestellten, amtlichen Sachverständigen-Gutachtens, wonach das im Fleisch verhakte Dornteil der Ohrmarke keine Auswirkungen auf die Stabilität der Tierkennzeichnung habe und damit eine fehlerfreie Einzeltierkennzeichnung nach den gültigen Rechtsvorschriften darstelle
aufgrund der vorsätzlichen Verletzung aller rechtsgültigen EU-/ EG-Vorschriften und
aufgrund der Verletzung der bundesdeutschen Viehverkehrsverordnung
erstinstanzlich einen Beschluss durch Richter der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart beantrage, in welchem ordnungshalber und rechtsverbindlich geklärt werden soll, ob zur fehlerfreien Einzeltierkennzeichnung mit Ohrmarken auf den befestigenden Verschluß mittels sog. Lochteils verzichtet werden darf oder ob die lose und damit nur vorübergehende Anbringung eines Dornteils am Tierohr zur fehlerfreien Einzeltierkennzeichnung genügt.
Die der Einzeltierkennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen zugrundeliegenden einschlägigen Rechtsakte der EU / EG sowie die nationale Umsetzung dieses Diktats durch die nationale Viehverkehrsverordnung müssen natürlich auch für den Fall einer amtlichen Ersatzvornahme zur fehlerfreien Tierkennzeichnung angewandt werden, da die behördlichen Amtsträger im Vollzug entsprechende Rechtskonformität herstellen müssen.
Immerhin stellt die Schuld zur Handlung, eine richtige Einzeltierkennzeichnung gem. den Rechtsvorschriften vorzunehmen, bislang für jeden Tierhalter ein mit Bußgeld behafteter Tatbestand und für den Löwenanteil der Landwirte - weil sie den Anforderungen der amtlichen Cross-Compiance unterliegen- zudem ein subventions-abträglicher Aspekt dar, insofern er als Tierhalter sein Vieh lt. § 46 Punkt 21. ViehVerkV nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet bzw. nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnen lässt.
In einer behördlichen Ersatzvornahme soll diese geschuldete Handlung anstelle des handlungspflichtigen Tierhalters auf dessen Kosten ausgeführt werden, dann aber bitte routiniert und korrekt und nicht geistfrei und fehlerhaft!
Freundliche Grüsse,
P.S.:
Seit letzten Monat haben meine Schafe nun die beantragte Kennzeichnung mit Bolustransponder des französischen Herstellers Allflex und eine Ohrentätowierung im angesagten Türkis