Heumann hat geschrieben:Wenn es sogar bei Ilse geht, die ganz klar nicht privilegiert ist, sollte das den übrigen Lesern als Machbarkeitsbeweis reichen.
... zu jedem Verbot steht ein "außer"...
Bei uns steht:
§ 4 Verbote
(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, ohne Genehmigung
.
bauliche Anlagen sowie Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern - auch
wenn dies keiner Baugenehmigung bedarf;
(2) Von den in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 30 festgesetzten Verboten kann die
Landespflegebehörde Ausnahmen zulassen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden,
wenn die Maßnahme oder Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und wenn die
durch die Maßnahme oder Handlung verursachte Beeinträchtigung des Schutzzweckes
durch Bedingungen oder Auflagen ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein
planerischer Nachweis für die im Einzelfall erforderlichen Verhütungs- oder
Ausgleichsmaßnahmen erbracht wird.
(3) Die Genehmigung nach § 4 Abs. 2 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften
notwendige Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde zuvor ihr Einverständnis
für die Durchführung der Maßnahme oder Handlung erklärt hat.
Besondere Bestimmungen
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
(2) § 4 ist ebenfalls nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten
oder zugelassenen Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz,
der Pflege, Entwicklung oder Erforschung des Gebietes oder der Förderung des
Umweltbewusstseins der Bevölkerung dienen.