Pflugtausch, Tücken und Fallen

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Edwin
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Pflugtausch, Tücken und Fallen

Beitrag von Edwin »

Hallo in die Runde, zum Thema. Unserer Flächenbesitz, 2,2 ha, befindet sich im Wirkungsbereich von Genossenschaft 1 (Gen1), war Langzeitverpachtet und wird nun (nach Absprache zum angekündigten Pflugtausch) jährlich stillschweigend verlängert. Gen 1 besitzt Fläche (A) mit annähernd gleicher Größe im Wirkungsbereich von Genossenschaft 2 (Gen 2). Gen 2 möchte diese Fäche auf Grund Ackerstatus behalten und bot uns 2019 bestes Wiesenland (B1,B2, zusammenhängend )zum Pflugtausch, anstatt des sonst eintretenden freiwilligen Landtausches von uns mit Gen1an. B1 besitzt Gen2, B2 ist von ihr langzeitgepachtet, angeblich bis 2024. Eigentümer von B2 meldet sich, will B2 auf Eigenbedarf zurück, klagt (wahrscheinlich) gegen Gen2, bekommt Recht (vermutl. unzulässige Klausel im Pachtvertrag zwischen Gen2 und Eigentümer) Nun wendet sich Gen2 an uns und kündigt Pflugtauschvertrag und behauptet auch noch frech fristgerecht zum 31.12.21. Widerspruch habe ich gerade geschrieben, rein formell. Nun wird es noch viel lustiger, denn der Pachtvertrag (Pflugtauschvertrag)ist ja abgesegnet vom Landwirtschaftsamt mit Laufzeit ebenfalls bis 31.12.2024.Pacht ist Pacht meine ich, selbst wenn der Eigentümer die Fläche offensichtlich zurück bekommt, gilt dann der geschlossene Pachtvertrag, nur nicht mehr Pflugtausch mit Gen2 für Fläche B2 weiter auch mit dem Eigentümer von B2 und uns? Und wenn, ist die Pachthöhe frei verhandelbar, gibt es eine ortsübliche Pacht oder muss ich zahlen, was der Eigentümer will?
So furchtbar sauer bin ich gar nicht, denn Anspruch auf 2,2 ha Gesamtfläche haben wir ja trotzdem, Gen2 hat uns schon Plugtauschflächen (B3) direkt am Wohngrundstück, gleicher Bodenwert versprochen, kombinierbar mit den eigenen Flächen am Haus. Nur der Umzug ist zu klären, wann und logistisch wie?
Aber B2 reizt mich, Magerfläche, mit dem der Eigentümer wenig anfangen kann, Schafe sind toll...

Bis denne
Heumann
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Re: Pflugtausch, Tücken und Fallen

Beitrag von Heumann »

Unterverpachtung (=Pflugtausch) ist laut BGB ohne Einverständnis des Eigentümers nicht gestattet = fristlose Kündigung. Was in den Pachtverträgen dazu aber steht, weißt du besser als wir. Es herrscht Vertragsfreiheit.
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