Das sind doch Seifert‘sche Spitzfindigkeiten.
Oder glaubt das im Ernst Jemand?
Euthanasie-/Schlachtentscheidung liegt beim TA
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Re: Euthanasie-/Schlachtentscheidung liegt beim TA
Ende der Nutztierhaltung..... ein hoch auf die Haustierhaltung
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- Insane
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Re: Euthanasie-/Schlachtentscheidung liegt beim TA
Spätestens bei RRG im Bund sowieso.schafbauer hat geschrieben: ↑Sa 10. Okt 2020, 11:59 Ende der Nutztierhaltung..... ein hoch auf die Haustierhaltung
Das ist kein Heu in meinen Haaren - das ist Schäferglitzer
- Steffi
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Re: Euthanasie-/Schlachtentscheidung liegt beim TA
Leider kommt man als Landwirt ob der aktuellen Agrar-Politik mit dem Kopfschütteln nicht mehr hinterher. Wenn es um praxis- und realitätsferne Entscheidungen geht, gibt es mittlerweile nichts mehr, was nicht nicht glaube. Ich hab schon reichlich Phantasie, aber die toppen das immer wieder. Was heute noch absurd klingt, ist morgen schon Grün-Rote Realität und wird fanatisch von den Städtern beklatscht, während ein Betrieb nach dem anderen das Handtuch wirft. Ja, ich glaube, daß der gesunde Menschenverstand sich im freien Fall befindet.
LG
Steffi
Sheep happens
- Henry
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Re: Euthanasie-/Schlachtentscheidung liegt beim TA
Mein Vet-Amt zitiert mir sinngemäß Ausschnitte aus dem Kükenurteil des Bundesverwaltungsgerichts:
3.1 Dass das Verhalten gegenüber dem Tier nicht willkürlich ist, insbesondere nicht auf zu missbilligenden Motiven beruht, wie etwa der Lust an der Vernichtung oder dem Quälen eines Tieres (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2000 - 3 C 12.99 - Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 11 S. 3), genügt für einen vernünftigen Grund hiernach nicht. Schutzwürdig sind, soweit es um Nutztiere geht, andererseits nicht nur die unmittelbaren Ernährungs- und vergleichbaren Bedürfnisse der Menschen; auch das wirtschaftliche Interesse der Tierhalter an einem möglichst geringen Aufwand für die Erfüllung dieser Bedürfnisse ist grundsätzlich anzuerkennen. Derartige wirtschaftliche Interessen müssen aber - wie jedes schutzwürdige menschliche Interesse beim Umgang mit Tieren - an den Belangen des Tierschutzes gemessen werden und sind gegebenenfalls Begrenzungen unterworfen. Sie sind nicht schon deshalb vernünftig im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG, weil sie ökonomisch plausibel sind.
3.4 Bei einer Abwägung der gegenläufigen Belange wiegen die Belange des Tierschutzes schwerer als das wirtschaftliche Interesse [der Brutbetriebe], Folgekosten [für die männlichen Küken aus Legelinien] zu vermeiden.
3.1 Dass das Verhalten gegenüber dem Tier nicht willkürlich ist, insbesondere nicht auf zu missbilligenden Motiven beruht, wie etwa der Lust an der Vernichtung oder dem Quälen eines Tieres (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2000 - 3 C 12.99 - Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 11 S. 3), genügt für einen vernünftigen Grund hiernach nicht. Schutzwürdig sind, soweit es um Nutztiere geht, andererseits nicht nur die unmittelbaren Ernährungs- und vergleichbaren Bedürfnisse der Menschen; auch das wirtschaftliche Interesse der Tierhalter an einem möglichst geringen Aufwand für die Erfüllung dieser Bedürfnisse ist grundsätzlich anzuerkennen. Derartige wirtschaftliche Interessen müssen aber - wie jedes schutzwürdige menschliche Interesse beim Umgang mit Tieren - an den Belangen des Tierschutzes gemessen werden und sind gegebenenfalls Begrenzungen unterworfen. Sie sind nicht schon deshalb vernünftig im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG, weil sie ökonomisch plausibel sind.
3.4 Bei einer Abwägung der gegenläufigen Belange wiegen die Belange des Tierschutzes schwerer als das wirtschaftliche Interesse [der Brutbetriebe], Folgekosten [für die männlichen Küken aus Legelinien] zu vermeiden.
Henry
der
Schafschützer
der
Schafschützer